Die drei Möglichkeiten im Überblick
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage | bis zu 6 Monate | bis zu 24 Monate |
| Umfang | ganz freigestellt | ganz oder teilweise | Teilzeit, mindestens 15 Stunden pro Woche |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | unbezahlt, Darlehen möglich | unbezahlt, Darlehen möglich |
| Rechtsanspruch | in jedem Betrieb | in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten | in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten |
| Ankündigung | sofort | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, zusammen höchstens 24 Monate. Während aller drei Freistellungen besteht Kündigungsschutz.
Quelle: Bundesministerium für Familie, wege-zur-pflege.de
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, etwa nach einem Sturz, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Das gilt in jedem Betrieb. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (brutto), bis zu einer Obergrenze. Der Anspruch besteht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen (§ 44a SGB XI). Nötig ist eine ärztliche Bescheinigung.
Pflegezeit
Für die Pflege zu Hause können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Einen Rechtsanspruch gibt es in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit kündigen Sie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich an. Das Gehalt entfällt in dieser Zeit ganz oder anteilig.
Familienpflegezeit
Brauchen Sie mehr Zeit, reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate. Sie arbeiten dabei mindestens 15 Stunden pro Woche. Einen Rechtsanspruch gibt es in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit kündigen Sie spätestens acht Wochen vor Beginn an und halten sie schriftlich mit dem Arbeitgeber fest.
Zinsloses Darlehen
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Es gleicht die Hälfte des wegfallenden Nettogehalts aus und wird innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Zu den nahen Angehörigen zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder (§ 7 PflegeZG).
Das Gespräch mit dem Arbeitgeber
- Früh ansprechen: Je eher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto besser lassen sich Lösungen finden.
- Flexible Wege prüfen: Gleitzeit, mobiles Arbeiten oder eine vorübergehende Reduzierung helfen oft schon.
- Schriftlich festhalten: Vereinbarungen zu Pflegezeit oder Familienpflegezeit gehören schriftlich festgehalten.
Hilfe im Alltag, damit der Beruf weitergeht
Freistellungen helfen für eine begrenzte Zeit. Braucht Ihr Angehöriger dauerhaft Unterstützung, übernimmt eine Betreuungskraft im Haushalt den Alltag. Die Koordination liegt dann bei einer festen Ansprechperson, und Sie gewinnen Zeit für Ihre Arbeit. Leistungen und Kosten im Detail
- § 2, § 3, § 7 PflegeZG · § 2 FPfZG · § 44a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Familie: wege-zur-pflege.de (Pflegezeit, Familienpflegezeit)
- Bundesgesundheitsministerium: Wie wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gefördert? (Stand 14.09.2026)

