Beratung, die nichts kostet
Viele Fragen tauchen auf einmal auf: Welche Leistungen stehen zu? Wie läuft der Antrag? Wer hilft vor Ort? Antworten gibt die Pflegeberatung, auf die jede pflegebedürftige Person Anspruch hat (§ 7a SGB XI). Angehörige können sie einbeziehen. Beraten wird kostenlos, neutral und auf Wunsch zu Hause. Eine erste Anlaufstelle ist der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten kostenlose Kurse für Angehörige an (§ 45 SGB XI). Dort lernen Sie zum Beispiel, wie Sie beim Aufstehen helfen, ohne sich selbst zu verletzen, oder wie der Umgang mit Demenz leichter gelingt. Die Schulung ist auch zu Hause möglich.
Auszeiten und Urlaub
Auch wer pflegt, braucht Pausen. Dafür gibt es mehrere Wege:
| Möglichkeit | Was sie bietet |
|---|---|
| Verhinderungspflege | Vertretung zu Hause, zum Beispiel während Ihres Urlaubs |
| Kurzzeitpflege | vorübergehende Versorgung in einer Einrichtung |
| Tages- und Nachtpflege | stundenweise Betreuung außer Haus, mit eigenem Budget der Pflegekasse |
| Kur für pflegende Angehörige | Vorsorge oder Reha über die Krankenkasse, falls die Gesundheit leidet |
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es 2026 gemeinsam bis zu 3.539 € im Jahr. Details: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2026
Rente und soziale Absicherung
Pflegen Sie jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeiten Sie selbst höchstens 30 Stunden pro Woche? Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge in Ihre Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Die Pflegezeiten prüft der Medizinische Dienst bei der Begutachtung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie außerdem gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitslosenversicherung abgesichert.
Nennen Sie bei der Begutachtung, wer wie viele Stunden pflegt. Die Pflegekasse meldet die Beiträge dann an die Rentenversicherung.
Steuer
Wer einen Angehörigen unentgeltlich selbst pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG). Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag geteilt.
Pflege und Beruf
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Für längere Zeiten gibt es Pflegezeit und Familienpflegezeit. Wie das im Einzelnen geht: Pflege und Beruf vereinbaren
Austausch mit anderen
Viele Angehörige erleben es als hilfreich, mit Menschen in ähnlicher Lage zu sprechen. Angehörigengruppen gibt es in vielen Städten, etwa bei der Alzheimer Gesellschaft oder über die Selbsthilfebüros. Welche Gruppen es in Ihrer Region gibt, steht auf unseren Regionalseiten.
Hilfe im Alltag
Wird die Pflege zu Hause dauerhaft zu viel, kann eine Betreuungskraft im Haushalt den Alltag übernehmen: Haushalt, Körperpflege, Gesellschaft. Angehörige gewinnen so wieder Zeit für Beruf, Familie und die gemeinsamen Stunden. Wie das bei Nah & Da abläuft: Leistungen und Kosten im Detail
- § 7a, § 44, § 45 SGB XI · § 33b Abs. 6 EStG (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Familie: wege-zur-pflege.de

