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Ratgeber · Kosten

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2026: Beträge, Regeln, Antrag

ca. 4 Minuten Lesezeit

Was ist Verhinderungspflege?

Pflegen Angehörige oder andere nahestehende Menschen zu Hause, brauchen auch sie einmal Urlaub, oder sie werden krank. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Vertretung. Die Vertretung kann ein Pflegedienst übernehmen, eine andere Privatperson oder eine Einrichtung (§ 39 SGB XI).

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie wird zu Hause gepflegt.
  • Die Pflegeperson ist verhindert, etwa durch Erholungsurlaub, Krankheit oder andere Gründe.
  • Neu seit 1. Juli 2025: Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Die Leistung steht ab Anerkennung des Pflegegrads zur Verfügung.

Wie viel zahlt die Pflegekasse?

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Wie der Betrag auf beide Leistungen verteilt wird, entscheidet die Familie. Die Verhinderungspflege ist auf acht Wochen im Jahr begrenzt.

Wer darf die Vertretung übernehmen?

  • Pflegedienst oder andere Personen: Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten bis zum gemeinsamen Jahresbetrag.
  • Nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Menschen aus demselben Haushalt, die nicht erwerbsmäßig vertreten: Die Erstattung ist in der Regel auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Zusätzlich lassen sich nachgewiesene Aufwendungen erstatten, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall. Insgesamt gilt auch hier der gemeinsame Jahresbetrag als Obergrenze.

Stundenweise oder tageweise?

  • Stundenweise (weniger als acht Stunden am Tag): Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, und die Tage zählen nicht auf die acht Wochen.
  • Tageweise (ab acht Stunden am Tag): Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt, außer am ersten und letzten Tag eines zusammenhängenden Zeitraums.

Wie unterscheidet sich die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Versorgung in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder falls die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Sie wird aus demselben gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt. Auch hier läuft die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Wie rechnen Sie ab?

Die Kosten reichen Sie mit Nachweis bei der Pflegekasse ein. Dafür haben Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres Zeit (§ 39 SGB XI). Heben Sie Rechnungen und Belege deshalb gut auf. Einrichtungen, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen, geben Ihnen eine schriftliche Übersicht der Beträge.

Beispiel

Eine Tochter pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 und fährt zwei Wochen in den Urlaub. In dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst die Pflege, die Rechnung beträgt 2.100 €.

PostenBetrag
Kosten der Vertretung2.100 €
Erstattung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag2.100 €
Restbetrag für das übrige Jahr1.439 €
Pflegegeld in den zwei Wochenzur Hälfte, außer am ersten und letzten Tag

Häufige Fragen

Verfällt der Jahresbetrag am Jahresende?

Der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge lassen sich nach dem Gesetz nicht ins Folgejahr übertragen. Die Abrechnung für bereits entstandene Kosten ist aber noch bis zum Ende des Folgejahres möglich.

Gibt es Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?

Nein. Die Leistung steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.

Braucht es einen Antrag vor der Vertretung?

Die Kosten werden mit Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht. Viele Pflegekassen empfehlen, die Verhinderungspflege vorher anzuzeigen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse nach, wie sie es handhabt.

Verhinderungspflege und Betreuung zu Hause

Auch bei einer Betreuung zu Hause kann die Verhinderungspflege in Frage kommen, sofern eine pflegende Person aus der Familie vertreten wird. Ob und wie das in Ihrer Situation passt, hängt von den Umständen ab. Eine neutrale Beratung bietet der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.

Geplante Änderungen

Der Entwurf für eine Pflegereform (Stand Juni 2026) sieht vor, Leistungen neu zu bündeln, unter anderem in ein Budget für Krisen und Überbrückung. Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gelten die Regeln oben. Sobald sich etwas ändert, aktualisieren wir diesen Artikel.

Quellen
  • § 37 Abs. 2, § 39, § 42a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
  • pflege.de, Verhinderungspflege (Stand 30.07.2026): Wegfall der Vorpflegezeit, stundenweise Nutzung, Pflegegeld-Kürzung

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