Die drei Wege im Überblick
| Weg | Für wen | Wirkung |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) | wer Pflege und Betreuung im Haushalt bezahlt | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr direkt von der Steuer |
| Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) | wer hohe Pflegekosten hat | Kosten oberhalb einer zumutbaren Belastung mindern das Einkommen |
| Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) | Angehörige, die selbst unentgeltlich pflegen | 600 bis 1.800 € im Jahr, ohne Belege |
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Die Steuerermäßigung gilt ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen. Sie gilt auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person, zum Beispiel in der Wohnung Ihrer Mutter. Der Haushalt liegt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
Voraussetzungen:
- Es zählen nur die Arbeitskosten, keine Materialkosten.
- Es liegt eine Rechnung vor.
- Bezahlt wurde auf das Konto des Anbieters. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Dieselben Kosten lassen sich nicht zweimal geltend machen, also nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung und nach § 35a.
Außergewöhnliche Belastungen
Hohe Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen senken. Berücksichtigt wird nur der Teil, der über einer zumutbaren Belastung liegt. Sie hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Für den Teil unterhalb dieser Grenze kann § 35a in Frage kommen. Welche Kombination sich lohnt, rechnet Ihre Steuerberatung aus.
Pflege-Pauschbetrag für Angehörige
Wer einen Angehörigen unentgeltlich selbst in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt, erhält einen Pauschbetrag, ganz ohne Einzelnachweise:
| Pflegegrad | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 2 | 600 € |
| 3 | 1.100 € |
| 4 oder 5 | 1.800 € |
Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag aufgeteilt (§ 33b Abs. 6 EStG).
Rechenbeispiel
Eine Betreuung zu Hause kostet 3.300 € im Monat, also 39.600 € im Jahr. 20 % davon wären 7.920 €. Nach § 35a sind höchstens 4.000 € im Jahr abziehbar, das entspricht rechnerisch rund 333 € im Monat. Voraussetzung ist, dass die Rechnung die Arbeitskosten ausweist und die Zahlung per Überweisung erfolgt.
Worauf Sie achten
- Rechnungen mit ausgewiesenen Arbeitskosten aufbewahren
- Immer überweisen, nie bar zahlen
- Klären, wer die Kosten in der Steuererklärung angibt, sobald mehrere Angehörige zahlen
- Pflege-Pauschbetrag prüfen, falls Angehörige zusätzlich selbst pflegen
- Im Zweifel die Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein fragen
- § 33, § 33b Abs. 6, § 35a EStG (gesetze-im-internet.de)

